Der Führerschein ist entzogen und Sperrfrist für die Wiedererteilung verhängt. Das ist sehr ärgerlich, aber häufig ist hiermit das letzte Wort noch nicht gesprochen. „Häufig ist eine Sperrfristverkürzung möglich, wenn geeignete Schulungsmaßnahmen nachgewiesen werden“, weiß Axel Uhle, Verkehrspsychologe und Mitglied der TÜV Süd Pluspunkt-Geschäftsführung.

Die rechtliche Grundlage ist bundesweit einheitlich, allerdings handeln die Länder jeweils unterschiedlich. Eine Auseinandersetzung mit dem Thema lohnt sich aber: Eine Verkürzung der Sperrfrist von durchschnittlich zwei bis drei Monaten ist möglich und darüber hinaus haben Teilnehmer von anerkannten Kursen eine niedrigere Rückfallquote.

Am besten sollte sich der Betroffene unmittelbar nach der Trunkenheitsfahrt an TÜV Süd Pluspunkt (www.tuev-sued.de/pluspunkt) wenden und sich über individuelle Sachverhalte und die Möglichkeiten beraten lassen. Das Verfahren der Sperrfristverkürzung ist in den Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland klar geregelt, in den meisten anderen Bundesländern geht es über eine Einzelfallbeurteilung durch die Gerichte oder über die Staatsanwaltschaft.

Um eine Verkürzung der Sperrfrist zu erlangen, braucht der Betroffene allerdings gute Argumente. Ein gutes Argument ist beispielsweise die Teilnahme an einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer. Denn diese wird von vielen Richtern honoriert. TÜV Süd Pluspunkt bietet verschiedene Kurse an, die die Anforderungen der jeweiligen Bundesländer erfüllen und so größtmöglichen Erfolg versprechen. (ampnet/nic)

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